Entscheidungen von Sozialgerichten zur Hartz IV -Gesetzgebung
Die nachfolgend aufgeführten Urteile wurden vom Bundesverfassungsgericht und von Sozialgerichten gefällt. Sie verdeutlichen eindrucksvoll, wie weit das Klima der sozialen Kälte in Deutschland gediehen ist, und zeigen die Unmenschlichkeit dieser Sozialgesetzgebung. Das beginnt bei der Wahrnehmung des Grundrechtes auf Information und endet bei Entscheidungen, die die Bildungsgerechtigkeit ad absurdum führen.
Für DIE LINKE ein erneuter Grund, die Abschaffung von Hartz IV zu fordern, denn:
Hartz IV ist Armut per Gesetz!
- Erhalten Hartz-IV-Empfänger von ihrem Jobcenter eine Möbel-Erstausstattung für ihre Wohnung, müssen sie den Fernseher selbst bezahlen. Das Fernsehgerät ist für eine geordnete Haushaltsführung nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Damit Langzeitarbeitslose ihr Grundrecht auf Information wahrnehmen können, könne das Jobcenter aber für den Kauf eines Fernsehers ein Darlehen gewähren (Az: B 14 AS 75/10 R).
- Die Kosten für Nachhilfeunterricht von jugendlichen Hartz-IV-Empfängern werden nach dem Gesetz nur übernommen, wenn der Unterricht erforderlich und geeignet ist, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Werden trotz Nachhilfe die Noten des Schülers schlechter, kann auch gegen eine Kostenübernahme entschieden werden (Az: S 26 AS 463/11 ER).
- Hartz-IV-Bezieher haben bei der Konsultation eines Rechtsanwalts nicht automatisch Anspruch auf staatliche Finanzhilfen. Hartz-IV-Empfänger bekämen einen Anwalt nur dann bezahlt, wenn sie etwa mangels ausreichender Rechtskenntnisse wirklich einen benötigten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 1974/08).
- Die Ausbildungsförderung dürfe als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Auch seien Schulgebühren für die Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule nicht gesondert zu ersetzen (Az. 1 BvR 2556/09).
- Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Ein Personalcomputer gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung; ein Haushalt lasse sich problemlos ohne einen PC führen. (Az.: L 6 AS 297/10 B)
- Die Behörden dürfen die Gewährung von Kindergeld vollständig auf die Hartz-IV-Zahlungen für Langzeitarbeitslose anrechnen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei durch die Anrechnung des Kindergelds nicht verletzt, befanden die Richter des Bundesverfassungsgerichts. (Az.: 1 BvR 3163/09).
- Kinder aus Hartz-IV-Familien haben keinen Nutzen von größeren Geldgeschenken zu besonderen Anlässen. Alle 50 Euro pro Jahr übersteigenden Zuwendungen sind als Einkommen anzurechnen und führen damit zu einer Kürzung der Grundsicherungsleistung. (Landessozialgericht Sachsen Az.: L 2 AS 248/09)
- Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Überprüfung der Regelleistungen von Hartz-IV-Empfängern und deren Kindern angeordnet. Nun haben die Richter in einem Beschluss klar gestellt, dass es aber nicht rückwirkend mehr Geld geben wird – weder bei der Regelleistung noch aufgrund der Härtefallregelung. (Az.: 1 BvR 395/09)
- Hartz-IV-Familien bekommen keine Sonderzahlung vom Amt, wenn ihre Kinder aus der Kleidung schnell herauswachsen. Die höchsten deutschen Sozialrichter sehen darin keinen Härtefall. Bei Kindern gehöre die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf (Az: B 14 AS 81/08 R).
- Ein-Euro-Jobber müssen auch eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 4 AS 1/08 R).
- Auch Patchworkfamilien gelten bei der Berechnung von „Hartz-IV"-Leistungen als Bedarfsgemeinschaft. Trennungskinder können damit keine Sozialleistungen mehr bekommen, wenn der Haushalt insgesamt über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Wenn arbeitslose Väter oder Mütter mit ihren Kindern zu einem anderen Partner ziehen, müsse dessen Einkommen voll angerechnet werden – auch bei den Kindern, für die der neue Lebensgefährte eigentlich nicht unterhaltspflichtig ist (Az.: B 14 AS 2/08 R).
- Das Bundessozialgericht lehnte die Klage eines Arbeitslosen ab, der vom Jobcenter das Geld für seine Monatsfahrkarte zurückgefordert hatte. Ein Jahr lang hatte er in einem Gebrauchtmöbelkaufhaus in Iserlohn als Ein-Euro-Jobber gearbeitet. Zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld II bekam er dafür vom Jobcenter einen Euro pro Arbeitsstunde. Bei 30 Wochenstunden ergab das ein Plus von bis zu 130 Euro im Monat. Einen Großteil davon musste der Mann allerdings für die knapp 52 Euro teure Monatskarte ausgeben
